Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen abzulegen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist. (§ 64 Abs. 2 LHG). Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät.
Weitere Informationen zu außerschulischen Angeboten gibt es im LänderSPECIAL Baden-Württemberg.