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Inklusive Schule

Inklusion

Bremen war eines der ersten Bundesländer, das die in der UN-Menschrechtskonvention geforderte Inklusion umgesetzt hat. Die Schulen des Bundeslandes haben schon seit der Schulrechtsreform 2009 den Auftrag, sich gemäß § 3 (4) des Bremischen Schulgesetzes zu inklusiven Schulen zu entwickeln.

Die Umsetzung der Inklusion bedeutet für die Bremer Schulen, dass sie Unterricht konzipieren müssen, der in besonderem Maße der Individualisierung Rechnung trägt, um ein für alle Schülerinnen und Schüler qualitativ hochwertiges und auf den jeweiligen Lernstand angepasstes Angebot machen zu können.

Für eine erfolgreiche Umsetzung wurde als Rechts- und Handlungsgrundlage eine »Erste Verordnung für unterstützende Pädagogik« verfasst, die unter anderem in § 8 (4) und § 10 (1) und (2) Hochbegabung definiert und Leitlinien und Maßnahmen für die Förderung besonders begabter Schülerinnen und Schüler festlegt.

Informationen in kompakter Form zur Inklusion an Bremer Schulen mit Hinweisen zu Arbeitsmaterialien und Fortbildungen wurde für alle an der Schulreform im Land Bremen aktiv Beteiligte und Interessierte mit dieser Website geschaffen:

 Bremer Portal Inklusion 

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

Vom 28. Juni 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021.

Teil 2 Schule, Kapitel 1 Auftrag der Schule, § 3 Allgemeines

(4) Bremische Schulen haben den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischer Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden.

Bremisches Schulgesetz 

Erste Verordnung für unterstützende Pädagogik

Leitlinien »Erste Verordnung für unterstützende Pädagogik«

vom Juli 2021

Teil 3

Förderbedarfe, Förderdiagnostik, Förderplanung

§ 8 Weitere Förderbedarfe

(1) Schülerinnen und Schüler können in den Bereichen Sprachförderung sowie der Lese- Rechtschreibschwäche, Rechenschwäche, Hochbegabung, kulturelle Identitätsfindung und Spracherwerb weitere Bedarfe an gezielter Förderung und Herausforderung haben.

(4) Hochbegabung bezeichnet eine umfassende oder auf bestimmte Kompetenzbereiche bezogene, weit über dem Durchschnitt liegende intellektuelle oder andere Begabung einer Schülerin oder eines Schülers.

§ 10 Förderplanung

(1) Mit Hilfe der Förderplanung wird das individuelle Lernangebot von Schülerinnen und Schülern gestaltet.

(2) Der Förderplan beinhaltet:
1. die Beschreibung der Lernsituation,
2. die Benennung der Ziele für die weitere Entwicklung,

4. konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der vereinbarten Ziele im Unterricht und in der Förderung,
5. die Angabe von Lernmethoden, die der Schülerin oder dem Schüler das Lernen ermöglichen,
6. die Nennung hilfreicher Materialien und Hilfsmittel,
7. die vorzunehmende Beteiligung der Erziehungsberechtigten sowie
8. einen Zeitplan zur Überprüfung des Lernerfolgs.

(3) Förderpläne werden in mindestens halbjährlichen Gesprächen in Form von Schüler-Lehrer-Gesprächen oder Schüler-Lehrer-Eltern-Gesprächen ausgewertet.

Förderstruktur an allgemeinbildenden Schulen in Bremen

Der Gedanke der gemeinsamen Beschulung in Bremen hatte große Auswirkungen auf die Bremer Schulstruktur. So gibt es im Grundschulbereich Verlässliche Grundschulen und Ganztagsgrundschulen und als weiterführende Schulen Gymnasien und Oberschulen.

Die Grundschulen in Bremen unterrichten die Jahrgänge 1 bis 4. Die Kinder werden in der Verlässlichen Grundschule von 8.00 bis 13.00 Uhr unterrichtet oder an einer Ganztagsgrundschule von 8.00 bis 15.00 Uhr.

Nach der Grundschule gibt es zwei weiterführende Schulen – das Gymnasium und die Oberschule. Beide Schularten sind gleichwertig, wobei das Gymnasium das Abitur nach 12 Jahren, die Oberschule nach 13 Jahren ermöglicht. An den Oberschulen lernen die Schülerinnen und Schüler gemeinsam bis zur 10. Klasse auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus. Es gibt verschiedene Abschlüsse. Beide Schularten bieten an vielen Standorten die Möglichkeit der Ganztagsbeschulung in teilgebundener Form.

Die Förderzentren werden bis auf wenige Ausnahmen in die allgemeinbildenden Schulen überführt.

Die Umsetzung der Inklusion erfordert für Bremer Schulen eine individualisierte Unterrichtskonzeption, um alle Schülerinnen und Schüler nach ihren Fähigkeiten optimal zu fordern und zu fördern. So wurde in den Leitlinien »Erste Verordnung für unterstützende Pädagogik« in § 10 Förderplanung (1) und (2) festgelegt, dass für Kinder und Jugendliche mit besonderen Begabungen individuelle Förderpläne erstellt werden müssen, die mindestens halbjährlich in Form von Schüler-Lehrer-Gesprächen oder Schüler-Lehrer-Eltern-Gesprächen ausgewertet werden.

Förderpläne beinhalten unter anderem

  • die Beschreibung der Lernsituation,
  • die Benennung der Ziele für die weitere Entwicklung,
  • konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der vereinbarten Ziele im Unterricht und in der Förderung,
  • die Angabe von Lernmethoden, die der Schülerin oder dem Schüler das Lernen ermöglichen,
  • die Nennung hilfreicher Materialien und Hilfsmittel,
  • die vorzunehmende Beteiligung der Erziehungsberechtigten sowie
  • einen Zeitplan zur Überprüfung des Lernerfolgs.

Um die Schulen bei dieser tiefgreifenden Veränderung von Unterrichtskultur zu unterstützen, wurden an allen Bremer Schulen Zentren für unterstützende Pädagogik (ZuP) und stadtweit Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ) eingerichtet, die den Schulen bei der Diagnostik und Förderung zur Seite stehen. So wird sichergestellt, dass die Förderung systematisch erfolgt. Auf jeder Stufe kommen jeweils andere Akteure mit Spezialwissen hinzu. Nähere Informationen hierzu finden Sie im LänderSPECIAL Bremen unter Beratung und Unterstützung.

Ein Schaubild zu den Wegen zum allgemeinen Schulabschluss in Bremen finden Sie unter Downloads.

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