Gesetzliche Regelungen
Laut Hamburgischem Schulgesetz (HmbSG) haben alle Hamburger Schulen (Grundschule bis Klasse 4 und Stadtteilschule oder Gymnasium ab Klasse 5, die bis zum Abitur führen) den Auftrag, Begabungen zu fördern. So sieht § 3 Absatz 3 HmbSG vor, »dass Unterricht und Erziehung so zu gestalten sind, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden«, und »dass Unterricht und Erziehung auf die Entfaltung der geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler auszurichten ist.« Die Anpassung des Unterrichts an die ‚geistigen‘ Voraussetzungen des Kindes kann ebenfalls als Grundlage für den Auftrag zur Begabungsförderung verstanden werden (siehe § 2 Absatz 2 HmbSG).
Zahlreiche Ausführungen im Hamburgischen Schulgesetz, in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) und im Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) regeln unter anderem die frühe Einschulung, das Überspringen von Klassenstufen oder den Besuch von Universitäten für Frühstudierende.
Vermerk im Zeugnis
»Auf …Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten (…) sollen im Zeugnis ehrenamtliche Tätigkeiten und an außerschulischen Lernorten erbrachte Leistungen verzeichnet werden« (§ 11 Absatz 6 APO-GrundStGy). Hierzu zählen auch Leistungen, die zum Beispiel in außerschulischen Praktika, in sportlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben oder im Frühstudium an den Universitäten erbracht wurden. Damit besteht die Möglichkeit, im Rahmen von Begabtenfördermaßnahmen erbrachte Leistungen auch in den Zeugnissen zu dokumentieren.
Frühe Einschulung
§ 42 (1) HmbSG: »Alle Kinder sind von ihren Sorgeberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung zu Beginn des der Einschulung vorangehenden Jahres einer regional zuständigen Grundschule vorzustellen. Dabei ist der geistige, seelische, körperliche und sprachliche Entwicklungsstand zu überprüfen.«
Mit dieser sogenannten 4 1/2-Jährigen-Vorstellung wird flächendeckend der Entwicklungsstand der schulrelevanten Kompetenzen bei allen Kindern festgestellt. Dabei wird auch das Vorliegen besonderer Begabungen festgehalten.
Es wird definiert, dass Kinder, »die bis zum 31. Dezember das fünfte Lebensjahr vollenden, (...) auf Antrag der Sorgeberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse aufgenommen« werden (Hamburgisches Schulgesetz in der Fassung vom 21. September 2010, § 14 Absatz 2).
Für den Beginn der Schulpflicht gilt das Stichdatum 30. Juni. Jedoch: Kinder, die nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen und sprachlichen Entwicklungsstandes auf Antrag der Sorgeberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. »Mit der Aufnahme beginnt die Schulpflicht.« (§ 38 Absatz 2 HmbSG) Eine untere Altersgrenze ist gesetzlich nicht verankert.
Überspringen von Klassenstufen
In der Hamburger Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy, § 12, Absatz 1) wird das Überspringen einer Klassenstufe wie folgt geregelt:
»Auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten und mit Genehmigung der Zeugniskonferenz können Schülerinnen und Schüler vorzeitig in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufrücken, wenn ihr Lernstand und ihre Leistungsfähigkeit den Durchschnitt der Jahrgangsstufe weit überragen und auch unter Berücksichtigung der überfachlichen Kompetenzen zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen sein werden.«
Die Hamburgische Schulbehörde unterhält die Beratungsstelle besondere Begabungen (BbB), die bei Fragen der vorzeitigen Versetzung Eltern und Lehrkräfte berät. Ein Merkblatt zu diesem Thema ist auf der Homepage der Einrichtung zu finden. Darüber hinaus wird eine kompensatorische individuelle Förderung im Umfang von 40 Stunden pro Schuljahr finanziert (aus Mitteln der BbB). Die Mittelvergabe wird durch die BbB gesteuert.
Weitere Informationen, Formulare und die Rechtsgrundlage für die Mittelvergabe sind hier zu finden. Informationen für Schulen und Beratungslehrkräfte zum »Überspringen einer Klassenstufe« siehe hier unter Downloads.
Besuch der Universität als Frühstudierender
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Vom 18. Juli 2001
§ 40
Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende
(3) Schülerinnen oder Schüler, die besondere Begabungen aufweisen, können in Einzelfällen als Frühstudierende ohne Hochschulzulassung und Immatrikulation zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium angerechnet.
Förderkonzept in der Grundschule
- Förderkonzept gemäß §§ 53 des HmbSG durch Beschluss der Schulkonferenz und Aufnahme ins Schulprogramm
- Begabungsfördernde Unterrichtsgestaltung, ggf. auch Zusammenstellung bestimmter Lerngruppen
- Angebote von über den Unterricht hinausgehenden Enrichment-Angeboten
- Dokumentation der Teilnahme an Begabtenförderungsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung auch von Underachievern im Lernentwicklungsblatt (LEBL)
- Angemessene Berücksichtigung der Aufgaben der Begabtenförderung bei der Fortbildungsplanung der Schule
- Option: Umsetzung des Konzepts im Rahmen eines Schulversuchs nach § 10 Hamburgischen Schulgesetzes
Förderkonzept in der Sekundarstufe I
Zusätzlich zu den bereits für die Grundschule geltenden Maßnahmen:
Grundsatz
Die weiterführende Schule richtet zur Förderung möglichst spezielle Klassen und/oder Kurse ein, dies jedoch unter Beibehaltung von Regelklassen, das heißt keine »reine Begabtenklassen«. Entscheidung der Zeugniskonferenz über die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers in eine Begabtenklasse und/oder Begabtenkurs.
Modellvarianten
- das ‘klassische‘ Akzelerationsmodell (»Springer-Klassen«)
- das »60/40%-Modell« für Hochbegabte (Verdichtung des Pflichtcurriculums zugunsten von Enrichment-Angeboten)
- das »60/40%-Modell« für Begabte (ausgerichtet auf eine bestimmte Domäne zur Schärfung bereits vorhandener Schulprofile)
Förderkonzept in der Sekundarstufe II
Zusätzlich zu den bereits geltenden Maßnahmen:
- Umsetzung in der einzelnen Schule wie auch in einem Kooperationsverbund von Oberstufen mehrerer Schulen.
- Systematische Weiterführung und Fortentwicklung der in der SEK I durch Schulversuche eingeführten Modelle, wie zum Beispiel das »60/40%-Modell«, das »Springer-Modell« und Mischformen.
- Umsetzung auf zweierlei Wegen:
1. Im Rahmen der im Schulprogramm festgelegten Begabtenförderung auf der Grundlage des Kurssystems mit zusätzlichem Unterrichtsangebot (ohne Schulversuch) - durch Nutzung der vorhandenen Instrumente (besondere Lernleistung, Facharbeit, Seminarkurs, selbst gestellte Aufgabe, Wettbewerbsteilnahme, Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen).
2. Durch Einrichtung eines Begabtenzugs in profilorientierten Oberstufen im Rahmen eines Schulversuchs – durch Festlegung zusätzlicher Anforderungen und Angebote, Einführung und Gestaltung neuer Fächer, Erweiterung von Kurskombinationen und Fächerverbünden sowie die Entwicklung anderer Organisationsformen. - Frühstudium unter Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen bei einem späteren Studium (vgl. § 40 Abs. 2 HmbSG) gemäß entsprechender Vereinbarungen mit der Universität Hamburg und der Technischen Universität Hamburg.
Förderkonzept der Beruflichen Schulen
Hier wird weniger von begabten als von leistungsstarken Schülerinnen und Schülern in Verbindung mit Aufgabenmotivation und Kreativität gesprochen.
- Förderung von leistungsstarken Schülerinnen und Schülern als obligatorischer Bestandteil künftiger Ziel-Leistungsvereinbarungen zwischen dem Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB) und der Behörde für Schule und Berufsbildung.
- Ziel: Förderung leistungsstarker Schülerinnen und Schüler mit der Chance des Erwerbs zusätzlicher Zertifikate in beruflichen Lernbereichen.