In Niedersachsen ist es Aufgabe der Schulen, allen Kindern und Jugendlichen eine ihren individuellen Leistungsvoraussetzungen entsprechende Bildung zu vermitteln. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen ist daher in § 54 Abs.1 Satz 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes ausdrücklich gesetzlich verankert. Damit ist es eine zentrale Aufgabe der niedersächsischen Schulen, die Entwicklung von besonderen Begabungen im Rahmen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags zu fördern.
Schulen haben sich regional und schullaufbahnbezogen gem. § 25 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) zu Kooperationsverbünden zusammengeschlossen. Dabei stellen Grundschulen und weiterführende Schulen durch gemeinsame Konzepte sicher, dass besondere Begabungen früh- und rechtzeitig erkannt, individuell gefördert und umfassend integriert werden. Das Land unterstützt die beteiligten Schulen mit zusätzlichen Ressourcen.
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
NSchG in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226)
Recht auf Bildung und Förderung hochbegabter Schülerinnen und Schüler
§ 54 (1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, dass alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Das Schulwesen soll eine begabungsgerechte individuelle Förderung ermöglichen und eine gesicherte Unterrichtsversorgung bieten. Unterschiede in den Bildungschancen sind nach Möglichkeit durch besondere Förderung der benachteiligten Schülerinnen und Schüler auszugleichen. Auch hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders gefördert werden.
Prinzip der Durchlässigkeit
§ 59 (1) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Volljährige Schülerinnen und Schüler wählen selbst. Die verschiedenen Schulformen sind so aufeinander abzustimmen, dass für Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf die begabungsentsprechende Schulform möglich ist (Prinzip der Durchlässigkeit).
Frühzeitige Einschulung
§ 64 (1) Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
Jahrgangsgemischte Eingangsstufe
§ 6 (4) Grundschulen können den 1. und 2. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen, die von den Schülerinnen und Schülern in ein bis drei Schuljahren durchlaufen werden kann (Eingangsstufe).
Einen Flyer »Jahrgangsgemischte Eingangsstufe - ein Weg zum erfolgreichen Lernen« des Niedersächsischen Kultusministeriums finden Sie unter DOWNLOADS.
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)
WeSchVO vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 82), geändert durch Art. 2 der VO vom 12.8.2016 (Nds. GVBl. S. 149)
Überspringen eines Schuljahrgangs
§ 10 Auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann einen Schuljahrgang überspringen, wer nach den gezeigten Leistungen und bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit fähig erscheint, nach einer Übergangszeit in dem künftigen Schuljahrgang erfolgreich mitzuarbeiten.
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
NHG in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBL. S. 308)
Hochschulzugangsberechtigung als Frühstudierende
Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, können vor Aufnahme eines Studiums als Frühstudierende eingeschrieben werden. Frühstudierende sind von der Zahlung der Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz befreit. Sie erhalten mit der Einschreibung das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen; sie werden abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht Mitglieder der Hochschule. Erbrachte Leistungsnachweise sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.