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Rechtliche Grundlagen der Begabungsförderung in Baden-Württemberg

von der Einschulung bis zum Studium

Headerbild für das LänderSPECIAL Baden-Württemberg. Ein Pfeil zeigt auf das farblich hervorgehobene Bundesland Baden-Württemberg. Dieses ist zusätzlich durch einen Kartenmarker gekennzeichnet.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.

Gemäß dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) bestimmt sich der Auftrag der Schule aus der durch das Grundgesetz und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat (§ 1 SchG). Darüber hinaus sollen die Schularten in allen Schulstufen – Primarstufe, Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe und Sekundarstufe II – jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen (§ 3 SchG). Das Schulgesetz regelt entsprechend auch die vorzeitige Aufnahme in die Schule.

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Grundschulen

Weiterführende Schulen

Überspringen von Klassen

Regelungen zum Überspringen von Klassen werden in den folgenden Verordnungen des Kultusministeriums getroffen:

  • Grundschulversetzungsordnung
  • Verordnung über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Versetzungsordnung Gymnasien)
  • Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)
  • Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)

Nähere Informationen zur vorzeitigen Aufnahme, zum Überspringen in der Grundschule und in der weiterführenden Schule, zum Hochbegabtenzug wie zur Hochschulzugangsberechtigung finden sich im LänderSPECIAL Baden-Württemberg in den Kapiteln Grundschulen, Weiterführende Schulen und Außerschulische Angebote.

Gesetze und Verordnungen des Landes Baden-Württemberg