Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
Gemäß dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) bestimmt sich der
Auftrag der Schule aus der durch das Grundgesetz und der Verfassung des
Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass
jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage
das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und
Ausbildung hat (§ 1 SchG). Darüber hinaus sollen die Schularten in allen
Schulstufen – Primarstufe, Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe und
Sekundarstufe II – jedem jungen Menschen eine seiner Begabung
entsprechende Ausbildung ermöglichen (§ 3 SchG). Das Schulgesetz regelt entsprechend auch die vorzeitige Aufnahme in die Schule.
Überspringen von Klassen
Regelungen zum Überspringen von Klassen werden in den folgenden Verordnungen des Kultusministeriums getroffen:
- Grundschulversetzungsordnung
- Verordnung über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Versetzungsordnung Gymnasien)
- Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)
Nähere Informationen zur vorzeitigen Aufnahme, zum Überspringen in der Grundschule und in der weiterführenden Schule, zum Hochbegabtenzug wie zur Hochschulzugangsberechtigung finden sich im LänderSPECIAL Baden-Württemberg in den Kapiteln Grundschulen, Weiterführende Schulen und Außerschulische Angebote.