Laut Berliner Schulgesetz sind Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, hohen kognitiven Fähigkeiten oder mit erheblichen Lernschwierigkeiten besonders zu fördern (§ 4 Abs. 3, Satz 1 SchulG).
Unter dieser grundsätzlichen Festlegung finden sich zahlreiche Ausführungen im Schulgesetz (SchG), in der Grundschulverordnung (GsvO) und in der Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO).
Diese regeln unter anderem die frühe Einschulung, die Teilnahme am Unterricht in höheren Klassen, das Überspringen von Klassen oder den Besuch von Universitäten als Gasthörer oder Frühstudierende.
Frühe Einschulung
§ 42 (1) Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden.
§ 42 (2) (2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.
Grundschulverordnung (GsVO) Aufrücken und vorzeitiges Aufrücken
§ 22 (5) GsVO In den auf die Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen ist ein vorzeitiges Aufrücken (Überspringen) auf Antrag oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten möglich, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers den Anforderungen regelmäßig in besonderem Maße entspricht sowie ihre oder seine Begabung den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe und eine bessere Förderung der individuellen Lernentwicklung erwarten lässt.Darüber beschließt die Klassenkonferenz. Ein Überspringen während eines Schuljahres ist nur bis zum 1. März des Kalenderjahres möglich. Die Möglichkeit zur Teilnahme am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe gemäß § 18 Absatz 1 bleibt davon unberührt.
Teilnahme am Unterricht in höheren Klassen
§ 18 (1) GsVO und § 18 (3) Sek I-VO
§ 18 (2) Sek I-VO Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 22 Absatz 2 jede Jahrgangsstufe überspringen. Bei einem Überspringen der Jahrgangsstufe 10 muss zuvor der mittlere Schulabschluss erworben werden, indem die Schülerin oder der Schüler im zweiten Halbjahr der von ihr oder ihm besuchten Jahrgangsstufe 9 am Abschlussverfahren teilnimmt; für die Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) werden die Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 9 herangezogen.
Jahrgangsstufe 1 und 5 dürfen nicht übersprungen werden, falls der Wechsel in die weiterführende Schule nach Klasse 4 erfolgt; Jahrgangsstufe 7 darf nicht übersprungen werden, falls der Wechsel in die weiterführende Schule nach Jahrgang 6 erfolgt.
Überspringen von Klassen
Grundschulverordnung (GsVO) Aufrücken und vorzeitiges Aufrücken
§ 22 (1) GsVO Innerhalb der Schulanfangsphase entfällt ein Aufrücken. Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel nach zwei Schulbesuchsjahren in Jahrgangsstufe 3 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, nach drei Schulbesuchsjahren in Jahrgangsstufe 4 auf.
§ 22 (2) GsVO Bei Schülerinnen und Schülern der Schulanfangsphase, bei denen die Klassenkonferenz feststellt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele vorzeitig erreicht haben, verkürzt sich der Besuch der Schulanfangsphase auf Antrag oder mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten um ein Jahr.
§ 22 (5) GsVO In den auf die Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen ist ein vorzeitiges Aufrücken (Überspringen) auf Antrag oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten möglich, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers den Anforderungen regelmäßig in besonderem Maße entspricht sowie ihre oder seine Begabung den erfolgreichen Besuch der
nächsthöheren Jahrgangsstufe und eine bessere Förderung der individuellen Lernentwicklung erwarten lässt. Darüber beschließt die Klassenkonferenz. Ein Überspringen während eines Schuljahres ist nur bis zum 1. März des Kalenderjahres möglich. Die Möglichkeit zur Teilnahme am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe gemäß § 18 Absatz 1 bleibt davon unberührt.
Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) i.d.F. vom 4. April 2012
§ 22 (2) Sek I-VO Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überspringen einer Jahrgangsstufe und gegebenenfalls der Vorversetzung soll die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 4 des Schulgesetzes und folgenden Maßgaben entsprechen: Die Jahrgangsstufe 10 darf nicht übersprungen werden. Die Jahrgangsstufen 5 oder 7 dürfen an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium nicht übersprungen werden. Das Überspringen und die Vorversetzung ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder des Schuljahres möglich. Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Hochbegabung gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des § 18 Absatz 2.
§ 18 Sek I-VO - Förderung bei Hochbegabung
§ 18 (1) Sek I-VO Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besondere Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung, in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, können auf Beschluss der Klassenkonferenz der bisher besuchten Klasse und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten durch besondere Maßnahmen gemäß Absatz 2 oder 3 gefördert werden; die Maßnahmen können auch miteinander kombiniert werden.
§ 18 (2) Sek I-VO Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 22 Absatz 2 jede Jahrgangsstufe überspringen. Bei einem Überspringen der Jahrgangsstufe 10 muss zuvor der mittlere Schulabschluss erworben werden, indem die Schülerin oder der Schüler im zweiten Halbjahr der von ihr oder ihm besuchten Jahrgangsstufe 9 am Abschlussverfahren teilnimmt; für die Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) werden die Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 9 herangezogen.
§ 18 (3) Sek I-VO Sofern für einzelne Fächer eine besondere Leistungsfähigkeit vorliegt und eine besondere Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, können Schülerinnen und Schüler in bis zu zwei Fächern am Unterricht einer höheren Jahrgangsstufe der besuchten Schule (Gastklasse) teilnehmen. Die Teilnahme ist zunächst auf eine Beobachtungszeit von sechs Wochen zu beschränken; danach entscheidet die Klassenkonferenz der Stammklasse unter Berücksichtigung des Votums der jeweiligen Fachlehrkraft der Gastklasse über den weiteren Verbleib oder die Rückkehr in die Stammklasse. Der weitere Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern, die am Unterricht unterschiedlicher Jahrgangsstufen teilnehmen, wird zwischen je einer Lehrkraft der Stammklasse und der Gastklasse abgestimmt. Die in einem solchen Fach erteilte Note wird auf dem Zeugnis mit dem Hinweis auf die Hochbegabung und auf die Jahrgangsstufe, in der der Unterricht besucht wurde, vermerkt; sie ist bei allen den weiteren Bildungsweg betreffenden Entscheidungen uneingeschränkt heranzuziehen.
Besuch der Universität als Gasthörer oder Frühstudierender
Sek I-VO § 18 - Förderung bei Hochbegabung
§ 18 (4) Sek I-VO Besucht eine hochbegabte Schülerin oder ein hochbegabter Schüler eine Hochschulveranstaltung in dem Fach oder den Fächern, für die schwerpunktmäßig eine Hochbegabung vorliegt, so wird die Teilnahme auf dem Zeugnis ausgewiesen. Wird der Besuch der Hochschulveranstaltung durch die Hochschule benotet oder mit einem Bewertungsurteil versehen, wird dies ebenfalls auf dem Zeugnis vermerkt.
Gesetze und Verordnungen des Landes Berlin