Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Vom 28. Juli 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021.
Teil 2 Schule
Kapitel 1 Auftrag der Schule
§ 3 Allgemeines
(4) Bremische Schulen haben den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischer Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden.
Förderstruktur und gesetzliche Grundlagen
Der Gedanke der gemeinsamen Beschulung in Bremen hatte große Auswirkungen auf die Bremer Schulstruktur. So gibt es nun im Grundschulbereich Verlässliche Grundschulen oder Ganztagsgrundschulen und Gymnasien und Oberschulen als weiterführende Schulen.
Schulische Förderung an allgemeinbildenden Schulen in Bremen
Die Grundschulen in Bremen unterrichten nun alle die Jahrgänge 1 bis 4. Die Kinder werden dort in der Verlässlichen Grundschule von 8.00 bis 13.00 Uhr oder an einer Ganztagsschule von 8.00 bis 15.00 Uhr bzw.16.00 Uhr unterrichtet.
Nach der Grundschule gibt es zwei weiterführende Schulen: das Gymnasium und die Oberschule. Beide Schularten sind gleichwertig, wobei das Gymnasium das Abitur nach 12 Jahren, die Oberschule nach 13 Jahren ermöglicht. An den Oberschulen lernen die Schülerinnen und Schüler gemeinsam bis zur 10. Klasse auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus. Es gibt verschiedene Abschlüsse. Beide Schularten bieten an vielen Standorten die Möglichkeit der Ganztagsbeschulung in teilgebundener Form.
Die Förderzentren werden bis auf wenige Ausnahmen in die allgemeinbildenden Schulen überführt.
Die Umsetzung der Inklusion erfordert für Bremer Schulen eine individualisierte Unterrichtskonzeption, um alle Schülerinnen und Schüler nach ihren Fähigkeiten optimal zu fordern und zu fördern. So wurde in der »Verordnung für unterstützende Pädagogik« in § 10 Förderplanung (1) und (2) festgelegt, dass für Kinder und Jugendliche mit besonderen Begabungen individuelle Förderpläne erstellt werden müssen, die mindestens halbjährlich in Form von Schüler-Lehrer-Gesprächen oder Schüler-Lehrer-Eltern-Gesprächen ausgewertet werden.
Förderpläne
beinhalten unter anderem
- die Beschreibung der Lernsituation,
- die Benennung der Ziele für die weitere Entwicklung,
- konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der vereinbarten Ziele im Unterricht und in der Förderung,
- die Angabe von Lernmethoden, die der Schülerin oder dem Schüler das Lernen ermöglichen,
- die Nennung hilfreicher Materialien und Hilfsmittel,
- die vorzunehmende Beteiligung der Erziehungsberechtigten sowie
- einen Zeitplan zur Überprüfung des Lernerfolgs.
Um die Schulen bei dieser tiefgreifenden Veränderung von Unterrichtskultur zu unterstützen, wurden an allen Bremer Schulen Zentren für unterstützende Pädagogik (ZuP) und stadtweit Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ) eingerichtet, die die Schulen bei der Diagnostik und Förderung zur Seite stehen. So wird sichergestellt, dass die Förderung systematisch erfolgt. Auf jeder Stufe kommen jeweils andere Akteure mit Spezialwissen hinzu. Weitere Informationen finden Sie unter Beratung und Unterstützung.
Unter Downloads finden Sie Schaubilder
- zur schulischen Förderstruktur in Bremen sowie
- zu den Wegen zum allgemeinen Schulabschluss in Bremen.
Leitlinien der »Verordnung für unterstützende Pädagogik«
vom 30.06.2013
Teil 3
Förderbedarfe, Förderdiagnostik, Förderplanung
§ 8 Weitere Förderbedarfe
(1) Schülerinnen und Schüler können in den Bereichen Sprachförderung sowie der Lese- Rechtschreibschwäche, Rechenschwäche, Hochbegabung, kultureller Identitätsfindung und Spracherwerb weitere Bedarfe an gezielter Förderung und Herausforderung haben.
(4) Hochbegabung bezeichnet eine umfassende oder auf bestimmte Kompetenzbereiche bezogene, weit über dem Durchschnitt liegende intellektuelle oder andere Begabung einer Schülerin oder eines Schülers.
§ 10 Förderplanung
(1) Mit Hilfe der Förderplanung wird das individuelle Lernangebot von Schülerinnen und Schülern gestaltet.
(2) Der Förderplan beinhaltet:
1. die Beschreibung der Lernsituation,
2. die Benennung der Ziele für die weitere Entwicklung,
…
4. konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der vereinbarten Ziele im Unterricht und in der Förderung,
5. die Angabe von Lernmethoden, die der Schülerin oder dem Schüler das Lernen ermöglichen,
6. die Nennung hilfreicher Materialien und Hilfsmittel,
7. die vorzunehmende Beteiligung der Erziehungsberechtigten sowie
8. einen Zeitplan zur Überprüfung des Lernerfolgs.
(3) Förderpläne werden in mindestens halbjährlichen Gesprächen in Form von Schüler-Lehrer-Gesprächen oder Schüler-Lehrer-Eltern-Gesprächen ausgewertet.
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Präambel
Bremen war eines der ersten Bundesländer, das die in der UN-Menschrechtskonvention geforderte Inklusion umgesetzt hat. So haben die Bremer Schulen schon seit der Schulrechtsreform 2009 den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln, siehe § 3 (4) des Bremischen Schulgesetzes (BremSchulG).
Die Umsetzung der Inklusion bedeutet für die Bremer Schulen, dass sie Unterricht konzipieren müssen, der in besonderem Maße der Individualisierung Rechnung trägt, um ein für alle Schülerinnen und Schüler qualitativ hochwertiges und auf den jeweiligen Lernstand angepasstes Angebot machen zu können.
Für eine erfolgreiche Umsetzung wurde als Rechts- und Handlungsgrundlage eine bis Ende des Schuljahres 2018/19 gültige »Erste Verordnung für unterstützende Pädagogik« verfasst, die unter anderem in § 8 (4) und § 10 (1) und (2) Hochbegabung definiert und Leitlinien und Maßnahmen für die Förderung besonders begabter Schülerinnen und Schüler festlegt.
Informationen in kompakter Form zur Inklusion an Bremer Schulen mit Hinweisen zu Fachtagungen und einem Diskussionsforum wurde für alle an der Schulreform im Land Bremen aktiv Beteiligte und Interessierte mit der Website Bremer Portal Inklusion geschaffen.