Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 – GVBl. LSA S. 68) formuliert in § 1 Absatz 1 Satz 2 als Auftrag der Schule:
»Insbesondere hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigungen fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung.«
In § 1 Absatz 3 Sätze 1 und 2 heißt es weiter:
»Die Schule hat die Pflicht, die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler sind bei Bedarf zusätzlich zu fördern, um einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss zu erlangen.«
Mit dem Runderlass zur Begabtenförderung vom 21.3.2011, neu gefasst am 11.10.2017 (SVBL. LSA S. 187), werden vertiefende Aussagen zur Umsetzung dieser Zielstellung getroffen und auf die Weiterentwicklung im Bereich der Begabtenförderung hingewirkt.
Vorzeitige Einschulung, Flexible Schuleingangsphase und Überspringen eines Schuljahrganges in der Primarstufe
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 – GVBl. LSA
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt - Gliederung des Schulwesens
§ 4 Grundschule
(3) Der 1. und 2. Schuljahrgang in der Grundschule bilden die Schuleingangsphase. Der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Die oberste Schulbehörde regelt die nähere Ausgestaltung der Schuleingangsphase durch Verordnung.
Fünfter Teil - Schulpflicht
§ 37 Beginn der Schulpflicht
(1) Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
Versetzungsverordnung (VersetzVO) vom 17. Dezember 2009
Letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 6, 9 und 16 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2013 (GVBl. LSA S. 385)
§ 15 Überspringen eines Schuljahrganges
(4) Das Überspringen des 4. Schuljahrganges der Grundschule ist im Ausnahmefall möglich.
Überspringen eines Schuljahrganges in der Sekundarstufe I
Versetzungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (VersetzVO) vom 17. Dezember 2009
Letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 6, 9 und 16 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2013 (GVBl. LSA S. 385)
§ 15 Überspringen eines Schuljahrganges (Auszug)
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Beschluss der Klassenkonferenz einen Schuljahrgang innerhalb einer Schulform überspringen, wenn die Leistungen sowie die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers ein erfolgreiches Arbeiten in dem entsprechenden Schuljahrgang erwarten lassen. Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig beraten.
(2) Für das Nachholen des Stoffes des übersprungenen Schuljahrganges und für die Bewertung der Leistungen wird eine Frist bis zu einem Schulhalbjahr eingeräumt. Für das Jahreszeugnis zählen insbesondere die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres.
(3) Das Überspringen eines Schuljahrganges ist in der Regel nur am Ende eines Schuljahres möglich.
Möglichkeit eines Frühstudiums in der Sekundarstufe II
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021
Abschnitt 5
§ 32a Zweithörer, Zweithörerinnen, Gasthörer, Gasthörerinnen, Frühstudierende
(3) Die Hochschulen können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer und Gasthörerinnen sowie Frühstudierende zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 nicht nachweisen können. Näheres regeln die Grundordnungen.
PDFs zu Gesetzen, Runderlassen und Handreichungen
Im Downloadbereich finden Sie:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt
mit Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetzes vom 9. August 2018:
- § 4 Grundschule (3) »Schuleingangsphase«
- § 5/6 Gymnasium (2) »individuelle Förderung«
- § 33 Recht auf Bildung (1)
- § 37 Beginn der Schulpflicht (1)
Runderlass »Begabtenförderung«
zu Strukturen sowie Weiterentwicklung der Maßnahmen und Angebote im Bereich der Begabtenförderung
Runderlass »Aufnahme in die Grundschule«
Runderlass »Aufnahme an weiterführenden Schulen«
Runderlass
»Ergänzende Regelungen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Gymnasien mit genehmigten mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen, sprachlichen und künstlerischen Schwerpunkten«
Handreichungen zur Schuleingangsphase
Gesetze und Regelungen
SchulG LSA - Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Grundschule und Schuleingangsphase - Informationen des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt
HSG LSA - Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Downloads
- Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt (öffnet einen neuen Tab) PDF | 4 MB
- Runderlass »Begabtenförderung« des Landes Sachsen-Anhalt (öffnet einen neuen Tab) PDF | 218 KB
- Runderlass »Aufnahme in die Grundschule« des Landes Sachsen-Anhalt (öffnet einen neuen Tab) PDF | 253 KB
- Runderlass »Aufnahme an weiterführenden Schulen« des Landes Sachsen-Anhalt (öffnet einen neuen Tab) PDF | 657 KB
- Runderlass »Ergänzende Regelungen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Gymnasien mit genehmigten mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen, sprachlichen und künstlerischen Schwerpunkten« des Landes Sachsen-Anhalt (öffnet einen neuen Tab) PDF | 45 KB
- Die Schuleingangsphase in Sachsen-Anhalt - Hinweise zur pädagogischen Gestaltung (öffnet einen neuen Tab) PDF | 1 MB