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Gesetzliche Regelungen

der Begabungs- und Begabtenförderung im Schulgesetz Schleswig-Holsteins

Die Begabungs- und Begabtenförderung ist ausdrücklich im schleswig-holsteinischen Schulgesetz verankert (SChulG vom 24. Januar 2007 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2014 - gültig ab 31. Juli 2014).

Sie wird ermöglicht durch flexible Eingangsphasen und Unterrichtsformen, die den Begabungen der Kinder und Jugendlichen gerecht werden.

Pädagogische Ziele und Formen des Unterrichts

§ 4 Pädagogische Ziele
(1)
Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Förderung und Ausbildung (...)

§ 5 Formen des Unterrichts
(1)
(...) Die begabungsgerechte und entwicklungsgemäße Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulen.
(3) Die besonderen Belange hochbegabter Schülerinnen und Schüler sind im Unterricht zu berücksichtigen, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben.

Frühes Einschulen

Schulpflichtig sind nach schleswig-holsteinischem Schulgesetz alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden. Aber auch jüngere Kinder können auf Antrag der Eltern eingeschult werden. Es gibt in Schleswig-Holstein kein Mindestalter für die frühe Einschulung. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.
Die flexible Eingangsphase ermöglicht eine drei -bis fünfjährige Grundschulzeit, indem die Klassenstufen 1 und 2 in ein bis drei Jahren durchlaufen werden können.

Überspringen von Klassen

Die Entscheidung zum Überspringen wird von der Klassenkonferenz getroffen. Im Förderkonzept als Teil des Schulprogramms der jeweiligen Schule werden in der Regel die schulspezifischen Maßnahmen zur Förderung/Begleitung von Schülerinnen und Schülern, die Klassen überspringen, festgehalten. Im Rahmen der Stärkung der schulischen Eigenverantwortung ermöglicht das Land die Entwicklung von Konzepten, welche die spezifische Situation der Schule sowie des Schülers/der Schülerin berücksichtigen, um individuelle Lösungen zu entwickeln.

Die Teilnahme am Unterricht in einer höheren Klasse in einzelnen Fächern ist ebenfalls möglich.

Junior-Studium

Im Rahmen des Junior-Studiums haben Schülerinnen und Schüler schon vor dem Abitur die Möglichkeiten, an Lehrveranstaltungen schleswig-holsteinischer Hochschulen teilzunehmen, ein Studienfach kennenzulernen und sich mit dem akademischen Lernen und Arbeiten vertraut zu machen. Die Möglichkeit einer Teilnahme ist im Hochschulgesetz (HSG) des Landes geregelt.

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung vom 5. Februar 2016

Abschnitt 4

Zugang und Einschreibung

§ 38 Allgemeine Bestimmungen

(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen oder Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Modulen und Prüfungen gestatten. Die Schülerinnen und Schüler erhalten den Status von Gaststudierenden. Die Studienzeiten und dabei erbrachten Prüfungsleistungen werden in einem späteren Studium auf Antrag anerkannt.

§ 44 Gaststudierende

Außer den Studierenden kann die Hochschule Gaststudierende aufnehmen. Die Hochschule regelt in der Einschreibordnung die Rechtsstellung und die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Gaststudierende oder Gaststudierender sowie die Voraussetzungen, unter denen Gaststudierende zum Besuch von Lehrveranstaltungen, zur Teilnahme an Modulen sowie zur Ablegung von Prüfungen berechtigt sind.