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Rechtliche Grundlagen

der Begabtenförderung von der Grundschule bis zum Studium

Brandenburgische Schulgesetz (BbgSchulG) und Bildungsgangverordnungen

Das Brandenburgische Schulgesetz (BbgSchulG) und die Bildungsgangverordnungen (Grundschulverordnung – GV und Sekundarstufe I–Verordnung - Sek I-V) heben die Notwendigkeit der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler als Kernaufgabe schulischer Arbeit hervor und bilden den rechtlichen Rahmen für die Förderung besonders begabter Kinder und Jugendlicher im Land Brandenburg.

Laut Brandenburgischem Schulgesetz (BbgSchulG) § 3 Abs. 1 ist es Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler individuell zu fördern. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind besonders zu fördern.

Im schulischen Unterricht werden Maßnahmen der Individualisierung des Lernens gezielt (auch) zur Förderung von leistungsstarken Schülerinnen und Schülern eingesetzt. Besonders hervorzuheben sind

  • individuelle Lernstandsanalysen als Basis individueller Lernpläne,
  • arbeitsteilige Kleingruppenarbeit und Arbeit in fachbezogenen und fachübergreifenden Projekten mit höheren Ansprüchen an besonders begabte Schülerinnen und Schüler,
  • Einsatz von leistungsstarken Schülerinnen und Schülern als Lernpatinnen und Lernpaten für Mitschüler, und
  • die Schaffung von Freiräumen für selbstbestimmtes eigenverantwortliches Lernen im Unterricht (offene Arbeits- und Sozialformen).
Frühe Einschulung

In Brandenburg besteht laut Schulgesetz (BbgSchulG) § 37 Abs. 4 die Möglichkeit der vorgezogenen Einschulung. Kinder, die bis zum 31. Dezember eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden.

Flexible Eingangsphase (FLEX)

Die Jahrgangsstufen 1 und 2 können laut § 19 Abs. 4 Brandenburger Schulgesetz (BbgSchulG) und § 9 der Grundschulverordnung (GV) des Landes Brandenburg als flexible Schuleingangsphase geführt werden.

Die flexible Schuleingangsphase ist ein Modell zur individuellen Förderung aller Schülerinnen und Schüler und dabei auch im Besonderen für die integrierende Förderung von leistungsstarken und (hoch)begabten Schülerinnen und Schülern geeignet. Der flexible Wechsel in die Jahrgangsstufe 3 nach einem oder zwei Schulbesuchsjahren ist, neben der vorgezogenen Einschulung, eine weitere Möglichkeit zur Flexibilisierung von Schullaufbahnen.

Es ist eine flächendeckende Verteilung von FLEX-Klassen vorhanden, d. h. auch in den berlinfernen Regionen existiert eine ausreichende Anzahl von FLEX-Klassen.

Weitere Informationen zu FLEX sowie Downloads - unter anderem Elterninformationen, Berichte - finden Sie auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg.

Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in den Jahrgangsstufen 5 und 6

Die brandenburgische Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GV) gewährleistet in § 8 Abs. 3 eine Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in den Jahrgangsstufen 5 und 6, wodurch eine begabungsgerechte Förderung in relativ homogenen Leistungsgruppen möglich ist. Dabei wird der Unterricht im Klassenverband und in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden.

Lerngruppen, die nach Fähigkeiten und Leistungen differenziert werden, sind in der Regel in den Unterrichtsfächern Mathematik und Deutsch sowie in der Jahrgangsstufe 6 darüber hinaus in der Fremdsprache zu bilden. Lerngruppen, die nach Neigungen differenziert werden, sind in der Regel in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften einzurichten.

Überspringen

Überspringen in der Grundschule

Das Überspringen von Klassen in der Grundschule ist generell möglich. Gemäß § 12 Abs. 8 der Grundschulverordnung (GV) kann auch die sechste Jahrgangsstufe übersprungen werden. Somit ist Springen in jeder Klassenstufe realisierbar. Auch die Teilnahme am Unterricht höherer Klassen in einzelnen Fächern (siehe Glossar Drehtürmodell) ist möglich.

Überspringen in der Sekundarstufe I

Auch in der Sekundarstufe I können Klassen übersprungen werden. Laut der Sekundarstufen-I-Verordnung (Sek I – V) § 15 Abs. 7 können die Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern vorversetzt werden und dadurch eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen und wenn sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Vorversetzung erfolgt in der Regel zum Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres. Mit der Vorversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 am Gymnasium gilt der Realschulabschluss/ die Fachoberschulreife als erworben. Die Vorversetzung in der Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium ist nicht zulässig. Mit der Vorversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder in der Jahrgangsstufe 10 der Gesamtschule gelten der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe als erworben.

Drehtürmodell

Die Teilnahme am Unterricht höherer Klassen (siehe Glossar Drehtürmodell) ist entsprechend den jeweiligen schulischen Gegebenheiten möglich und wird gemäß den Voraussetzungen an der Einzelschule organisiert. Landesweite einheitliche Regelungen gibt es nicht.

Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse (LuBK)

Besonders leistungsstarke und begabte Schülerinnen und Schüler können ab Jahrgangsstufe 5 an ausgewählten Gymnasien und Gesamtschulen in Leistungs- und Begabungsklassen besonders gefördert werden. Eignungsfeststellung und Auswahlverfahren zur Aufnahme in eine LuBK sind in der Verordnung über die Genehmigung von Leistungs- und Begabungsklassen und über die Aufnahme in Leistungs- und Begabungsklassen Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung) – LuBKV Abschnitt 3 § 9 und 10 geregelt.

Hochschulzugangsberechtigung

Schülerinnen und Schüler, die nach einer einvernehmlichen Beurteilung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können sich gemäß der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOSTV) § 6 Abs. 5 und Hochschulgesetz (BbgHG) § 9 Abs. 7 als Juniorstudierende an brandenburgischen Hochschulen einschreiben. Sie erhalten damit das Recht, Module zu absolvieren, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Leistungspunkte zu erwerben, die bei einem späteren Studium anerkannt werden.

Gesetze und Verordnungen

BbgSchulG

GV

Sek I-V

LuBKV

GOSTV

BbgHG